Folglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin sich im Laufe des Verfahrens widersprüchlich verhalten und die Verzögerung teilweise mitverursacht hat. Im Lichte des Verursacherprinzips ist die dem Beschwerdegegner als unterliegende Partei auferlegte Pflicht zur Entschädigung der Parteikosten der obsiegenden Beschwerdeführerin in dem Umfange herabzusetzen, in dem die Beschwerdeführerin mitverantwortlich ist. Es kann demnach nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin vollumfänglich obsiegt. Das Departement Bau und Umwelt erachtet dementsprechend die hälftige Aufteilung der Tragung der Parteikosten für angemessen.