Angesichts der aktenkundigen Äusserungen und dem Verhalten des Beschwerdegegners ist diese Begründung offensichtlich unhaltbar. Es ist zu bemerken, dass der Beschwerdegegner sich in der Zwischenzeit aufgrund der Anträge der Beschwerdeführerin mit einer Frage bezüglich seiner Entscheidkompetenz an das Departement Bau und Umwelt wendete und ihn die Beantwortung dieser Frage zusätzlich und unverschuldet weitere Zeit kostete. Diese Verzögerung hat die Beschwerdeführerin daher mitzuvertreten. Dass der Beschwerdegegner Willens war, innert angemessener Frist einen Entscheid in der Sache zu fällen, bewies er mit dem Abschluss des Schriftenwechsels am 17. Mai 2013. f)