bewilligungskommission X. vom 29. April 2008 erledigte, zeigte er der Beschwerdeführerin ein weiteres Mal an, dass er gewillt ist, auch in der anderen Sache zu entscheiden. Mit Eingabe vom 28. März 2013 liess die Beschwerdeführerin Rechtsverweigerungsbeschwerde erheben und begründete dies in der Hauptsache damit, dass der Beschwerdegegner sich weigere, einen Entscheid zu fällen. Angesichts der aktenkundigen Äusserungen und dem Verhalten des Beschwerdegegners ist diese Begründung offensichtlich unhaltbar.