109 Abs. 1 BauG unbestrittenermassen bereits strapaziert. Die Ausführungen des Beschwerdegegners, wonach er bereits in diesem Stadium des Verfahrens vermittelnde Anstrengungen ausserhalb des formellen Rekursverfahrens, welche das Verfahren verzögerten, erbracht habe, sind nicht dokumentiert und vermögen deshalb nicht zu überzeugen. Die Dauer des Verfahrens ist für den Zeitraum vom 15. März 2012 bis zum 18. September 2012 vollumfänglich dem Beschwerdegegner zuzurechnen. Es bleibt jedoch festzustellen, ob für die Verzögerung im Zeitraum nach dem 18. September 2012 teilweise eine objektive Rechtfertigung vorliegt.