Urteil BVGer D-564/2013). d) Die Beschwerdeführerin erhob mit Schreiben vom 15. März 2012 beim Beschwerdegegner Rekurs. Nach zwischenzeitlichem Schriftenwechsel lud der Beschwerdegegner mit Schreiben vom 7. September 2012 zu einer Anhörung bei einem Augenschein am 18. September 2012. Zu diesem Zeitpunkt hat der Beschwerdegegner im Rekursverfahren in Sachen Bau- und Einspracheentscheid vom 27. Februar 2012 die kantonalgesetzlichen Ordnungsfristen aus Art. 63 Abs. 1 BauV i.V.m. Art. 109 Abs. 1 BauG unbestrittenermassen bereits strapaziert.