Danach hat jede Person vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde sich weigert, eine Handlung vorzunehmen, obwohl sie dazu aufgrund der einschlägigen Rechtsnorm verpflichtet wäre. Die Rechtsverzögerung ist eine abgeschwächte Form davon. Sie ist anzunehmen, wenn behördliches Handeln zwar nicht grundsätzlich infrage steht, sondern lediglich nicht binnen gesetzlicher oder – falls eine solche fehlt – angemessener Frist erfolgt und für das „Verschleppen“ keine objektive Rechtfertigung vorliegt.