Zu prüfen ist hingegen, ob die Beschwerdeführerin zum Verfahren Anlass gegeben hat und sie aufgrund dessen im Lichte des Verursacherprinzips einen Teil ihrer Parteikosten selbst zu tragen hat. c) Das Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot).