prinzips in eine dem (per Sachentscheid) Obsiegenden vergleichbare Lage kommt (vgl. AR GVP 13/2001, Nr. 2214, E. 3.b/dd; AR GVP 16/2004, Nr. 2233, E. 3 f.). b) Die Beschwerdeführerin meint, dass sie nicht zum Verfahren Anlass gegeben habe und auch die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens nicht zu vertreten habe. Es ist unstrittig, dass der Beschwerdegegner mit dem Rekursentscheid vom 5. Juni 2013 die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens herbeigeführt hat. Zu prüfen ist hingegen, ob die Beschwerdeführerin zum Verfahren Anlass gegeben hat und sie aufgrund dessen im Lichte des Verursacherprinzips einen Teil ihrer Parteikosten selbst zu tragen hat. c)