Ergeht kein Sachentscheid, wird das Verfahren entweder durch einen Nichteintretensentscheid oder bei Gegenstandslosigkeit durch einen Abschreibungsbeschluss erledigt. Für den Fall der Gegenstandslosigkeit hat das Obergericht entschieden, dass das Departement Bau und Umwelt, weil es im Rahmen seiner Sachentscheide dem Obsiegenden in der Regel eine Parteientschädigung zuspricht, dies aus Gründen der Gleichbehandlung auch dann tun muss, wenn eine Gegenstandslosigkeit in einem weit fortgeschrittenen Verfahrensstadium durch den Rückzug eines Baugesuchs herbeigeführt wird, oder wenn eine Partei sonst im Lichte des Verursacher-