Ergeht ein Sachentscheid, ist unbestritten, dass das Departement Bau und Umwelt, in Ausübung des ihm durch die Kann-Bestimmung eingeräumten Ermessens, dem Obsiegenden in der Regel eine Parteientschädigung zuspricht. Ergeht kein Sachentscheid, wird das Verfahren entweder durch einen Nichteintretensentscheid oder bei Gegenstandslosigkeit durch einen Abschreibungsbeschluss erledigt.