Als unterliegend gilt deshalb, wer mit seinen Anträgen – wie sie im Zusammenhang mit der Begründung zu verstehen sind – nicht durchdringt. Die Verteilung der Parteientschädigung nach Obsiegen bzw. Unterliegen setzt grundsätzlich eine materielle Prüfung der Rechtsbegehren voraus, wie sie im Regelfall nur im Rahmen eines Sachentscheides erfolgt. Ergeht ein Sachentscheid, ist unbestritten, dass das Departement Bau und Umwelt, in Ausübung des ihm durch die Kann-Bestimmung eingeräumten Ermessens, dem Obsiegenden in der Regel eine Parteientschädigung zuspricht.