24 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 Abs. 4 VRPG kann im Beschwerdeverfahren der ganz oder teilweise obsiegenden Partei auf Antrag eine angemessene Entschädigung für ihre Kosten und Auslagen zugesprochen werden. Die Parteientschädigung geht zulasten der unterliegenden Partei. Welche Partei ganz oder teilweise obsiegt, bemisst sich demnach in aller Regel an den Anträgen und nicht an den Motiven oder der Begründung des Rechtsmittels (AR GVP 13/2001, Nr. 2214, E. 3). Als unterliegend gilt deshalb, wer mit seinen Anträgen – wie sie im Zusammenhang mit der Begründung zu verstehen sind – nicht durchdringt.