angezeigt. Demzufolge hält das Departement Bau und Umwelt zusammenfassend fest, dass die anwaltliche Vertretung in casu notwendig war. 5a) Das kantonale Recht statuiert für die Kostenverlegung seit jeher das Verursacherprinzip (Art. 19 Abs. 1 VRPG; vgl. dazu AR GVP 13/2001, Nr. 2214). Für das Rechtsmittelverfahren gilt auch das Unterliegerprinzip als besondere Form des Verursacherprinzips (Art. 19 Abs. 3 VRPG). Das Unter- lieger- bzw. Obsiegerprinzip gilt auch für die Zusprache einer Parteientschädigung: Nach Art. 24 Abs. 1 i.V.m.