Die Sache sollte einer durchschnittlichen Beschwerdeführerin weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten bereiten. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin sich bereits in früheren wie auch im aktuellen Rekursverfahren jeweils anwaltlich vertreten lassen hat, sind ihre prozessualen Erfahrungen und dementsprechend auch ihre Fähigkeiten in rechtlicher Hinsicht als gering einzustufen. Vielmehr ist die Beschwerdeführerin auf eine anwaltliche Vertretung angewiesen. Der Beizug eines Anwalts war für eine sachgerechte und wirksame Rechtsverfolgung im Zeitpunkt der Beschwerde keineswegs unnötig, sondern für die Betroffene, als Laie, durchaus