Bei der Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung ist immer auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Dabei sind die Schwierigkeiten, die eine Sache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht bietet, an den Fähigkeiten und den prozessualen Erfahrungen des Bürgers sowie an den Vorkehren der Behörden zu messen. Auch ist auf die Prozesslage abzustellen, wie sie sich dem Bürger im Zeitpunkt der Kostenaufwendung bot (AR GVP 16/2004, Nr. 2253, E. 3 und 5). Nach Art. 42 Abs. 1 VRPG kann die ungebührliche Ver- 14 A. Verwaltungsentscheide 1520