4a) Die Beschwerdeführerin beantragt die angemessene Entschädigung ihrer Umtriebe, da für sie der Beizug eines fachkundigen Rechtsvertreters unabdingbar gewesen sei und Beschwerdegründe zu überprüfen gewesen seien, die profunde juristische Sachkenntnisse vorausgesetzt hätten. Der Sachverhalt habe sich im Kontext zur Gesamtsituation mit der anderen konnexen Rekursangelegenheit äusserst komplex gestaltet und die Sache hätte von der Beschwerdeführerin nicht alleine durchgefochten werden können. b) Bei der Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung ist immer auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen.