24 Abs. 1 VRPG eröffnet keinen Rechtsanspruch auf eine Parteientschädigung. Die Formulierung als Kann-Vorschrift macht deutlich, dass es der Beschwerdeinstanz im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens und unter Beachtung des Willkürverbotes freisteht, nach Massgabe der Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung bestimmte Fallgruppen zu bilden, um diesen rechtsgleich eine Parteientschädigung zuzusprechen oder zu verweigern (vgl. Urteil O4V 11 22 des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 28. März 2012 bzw. 27. Juni 2012, E. 2.1). 4a)