Aus den Erwägungen: 2. Strittig zwischen den Parteien ist die Auferlegung der Parteikosten. Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre Parteikosten in der Höhe von Fr. 2'849.00 seien dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Dagegen weist der Beschwerdegegner sämtliche Forderungen für die Übernahme von Parteikosten zurück. 3. Nach Art. 24 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 Abs. 4 VRPG kann im Beschwerdeverfahren der ganz oder teilweise obsiegenden Partei auf Antrag eine angemessene Entschädigung für ihre Kosten und Auslagen zugesprochen werden. Art. 24 Abs. 1 VRPG eröffnet keinen Rechtsanspruch auf eine Parteientschädigung.