Massnahmen gegen die natürliche Erosion der Ufer des Gewässers nur zulässig sind, soweit diese für den Schutz vor Hochwasser oder zur Verhinderung eines unverhältnismässigen Verlustes landwirtschaftlicher Fläche erforderlich sind. Im Übrigen hat die Vorinstanz in der Stellungnahme vom 24. Oktober 2012 festgehalten, dass die Bachstrecke 13 A. Verwaltungsentscheide 1520