Dasselbe gilt für die Frage, ob es sich dabei um eine Grunddienstbarkeit oder eine Personaldienstbarkeit handelt bzw. ob diese mangels eines Berechtigten im Grundbuch zu löschen wäre. Soweit die Rekurrentin einen Uferschaden an ihrer Parzelle geltend macht, ist sie auf das öffentlich-rechtliche Klageverfahren zu verweisen, wobei jedoch zu bemerken ist, dass gemäss Art. 41c Abs. 5 der Gewässerschutzverordnung (GSchV, SR 814.201) Massnahmen gegen die natürliche Erosion der Ufer des Gewässers nur zulässig sind, soweit diese für den Schutz vor Hochwasser oder zur Verhinderung eines unverhältnismässigen Verlustes landwirtschaftlicher Fläche erforderlich sind.