Aus den Akten geht nirgends hervor, dass das Kiesentnahmerecht auf die Rekurrentin übertragen wurde, wogegen jedoch schon die Tatsache spricht, dass sie selbst Eigentümerin des ursprünglich belasteten Grundstücks ist. Wie auch die Vorinstanz bereits richtig erkannt hat, bezieht sich die Rechtsverschreibung zudem auf die alte Parz. Nr. Y (heute X) und nicht auf die Bachparz. Nr. Y, womit der Rekurrentin selbst als Rechtsnachfolgerin von J. E. kein Recht auf Kiesentnahme aus dem Wissbach zustünde.