Weil die beantragte Kiesentnahme von 150-200 m zudem nicht dem eigenen Bedarf dienen kann, was jedoch in Art. 24 WBauG vorausgesetzt wird, hat die Vorinstanz damit zu Recht die Bewilligung für die Kiesentnahme verweigert. c) Die Rekurrentin verkennt im Weiteren, dass sie auch aus der Rechtsverschreibung aus dem Jahr 1925 nichts zu ihren Gunsten ableiten kann, wurde doch aus dieser ein gewisser J. E. bzw. dessen Rechtsnachfolger zur Kiesentnahme berechtigt. Aus den Akten geht nirgends hervor, dass das Kiesentnahmerecht auf die Rekurrentin übertragen wurde, wogegen jedoch schon die Tatsache spricht, dass sie selbst Eigentümerin des ursprünglich belasteten Grundstücks ist.