Dagegen spricht der Umstand, dass die Parz. gemäss Grundbuchauszug erst seit dem 4. August 1931 (und nicht vor dem 1. Januar 1912) im Eigentum der Familie M. ist. Mangels anderslautenden Belegen, welche nachweisen, dass die Rechtsvorgänger der Familie M. schon jahrelang aufgrund eines alten Rechts Kies aus dem Wissbach entnommen haben, kommt das Departement Bau und Umwelt zum Schluss, dass kein solches ehehaftes Recht der Rekurrentin 3 besteht. Weil die beantragte Kiesentnahme von 150-200 m zudem nicht dem eigenen Bedarf dienen kann, was jedoch in Art.