1. Januar 1912 bereits Bestand hatte und dieses somit als ehehaftes Recht im Sinne eines wohlerworbenen Rechts anerkannt werden kann. b) Die Rekurrentin ist Eigentümerin der Parz. Nr. X. Sie beruft sich auf einen Grundbucheintrag aus dem Jahr 1925, gemäss welchem der damalige Besitzer der Liegenschaft Parz. Nr. Y (heute X), U. K., an J. E., W., oder dessen Rechtsnachfolger das Recht einräumte, aus dem Kronbachbett, soweit dasselbe zur Liegenschaft Parz. Nr. Y (heute X) gehört, Kies zu gewinnen. Die Rekurrentin macht jedoch nicht geltend, dass ihr als Eigentümerin der Parz. Nr. X ein ehehaftes Recht an der Kiesentnahme zusteht. Dagegen spricht der Umstand, dass die Parz.