Ein Nutzungsrecht wird seit unvordenklicher Zeit ausgeübt, wenn dieses bereits am 1. Januar 1912, zur Zeit des Inkrafttretens des Einführungsgesetzes zum ZGB, in welchem die Nutzung öffentlicher Gewässer bis zum 1. Januar 2007 geregelt war, als solches ununterbrochen ausgeübt wurde. Im Kanton Appenzell Ausserrhoden werden solche Nutzungsrechte als ehehafte Rechte bezeichnet. Entscheidend ist somit, ob das von der Rekurrentin geltend gemachte Recht auf Kiesentnahme aus öffentlichen Gewässern vor dem 12 A. Verwaltungsentscheide 1519