Dementsprechend entfällt mit der vorgenommenen Praxisänderung die materielle Rechtswidrigkeit. Der in Abweichung von der Baubewilligung ausgeführten Dacheindeckung kann die nachträgliche Bewilligung erteilt werden. Bei diesem Ergebnis kann die Frage offengelassen werden, ob die verfügte Wiederherstellung dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Genüge getan hätte. Der Rekurs wird damit gutgeheissen und der Wiederherstellungsentscheid der Vorinstanz vom 11. September 2012 aufgehoben. Departement Bau und Umwelt, 22.08.2013 1519