Aus den Erwägungen: 3a) Gemäss Art. 24 des Gesetzes über den Wasserbau und die Gewässernutzung vom 25. September 2006 (Wasserbaugesetz; WBauG; bGS 741.1) steht das Recht zur Entnahme von Steinen, Kies, Sand und Schlamm aus öffentlichen Gewässern, soweit es ohne nachteilige Folgen für das Gewässer ausgeübt werden kann, für den eigenen nicht gewerblichen Bedarf den unterhaltspflichtigen Anstösserinnen und Anstössern zu. Vorgängig ist eine Bewilligung der Fachstelle einzuholen. Nach Art. 27 Abs. 1 WBauG bleiben Nutzungsrechte, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäss damaligem Recht begründet wurden, anerkannt.