Hinsichtlich der dahinter stehenden Bewilligungspraxis, welche sich auch in der Gestaltungsempfehlung der Wegleitung widerspiegelt, ist zu bemerken, dass sie sich offensichtlich zumindest teilweise auf funktionale Argumente wie die verkehrstechnische Erschliessung einer Alp stützt. Lässt die Vorinstanz stilfremde Materialien wie Schiefereternit oder Tonziegel zur Dacheindeckung von Alpställen zu, so muss sie angesichts der damit verbundenen Eigentumsbeschränkung den verfassungsmässigen Grundsatz der Rechtsgleichheit beachten und in der Konsequenz die Zulässigkeit von Blech- Sandwichpaneelen im Lichte des von Art. 82 Abs. 2 und 3 BauG geforderten