82 Abs. 3 BauG darstellen. Dementsprechend sind bereits Schiefereternit, Blechdächer und Tonziegel als stilfremde Materialien im Sinne des Gesetzes zu bezeichnen. Hinsichtlich der dahinter stehenden Bewilligungspraxis, welche sich auch in der Gestaltungsempfehlung der Wegleitung widerspiegelt, ist zu bemerken, dass sie sich offensichtlich zumindest teilweise auf funktionale Argumente wie die verkehrstechnische Erschliessung einer Alp stützt.