Nach der Rechtsprechung haben sich Neubauten zwingend am herkömmlichen Baustil zu orientieren. Die Anpassung daran kann nicht von einer Interessenabwägung abhängig gemacht werden. Insofern handelt es sich bei Art. 82 Abs. 3 BauG ausschliesslich um eine Ästhetiknorm. Somit können diejenigen funktionalen Aspekte, welche in den beiden früheren Entscheiden des Departements Bau und Umwelt zur Begründung der Vereinbarkeit von Blech- Sandwichpaneelen mit Art. 112 Abs. 2 BauG angeführt wurden, in diesem Fall nicht einer Interessenabwägung zugeführt werden. Dementsprechend fallen etwa die Anliegen der Landwirtschaft, die statischen Vorteile oder finanzielle Überlegungen ausser Betracht.