BauG verlangt für Landschaftsschutzzonen, dass eine Baute in Bezug auf die Gestaltung, die Farbgebung und die Einpassung ins Landschaftsbild erhöhten gestalterischen Anforderungen zu genügen hat. Nach Art. 82 Abs. 3 BauG haben sich Neubauten der herkömmlichen Bauart anzupassen. Wie bereits oben gesehen, sind daher an Neubauten stilgerechte Bauteile verlangt und können stilfremde Materialien untersagt werden. 9 A. Verwaltungsentscheide 1518