Dazu sind die Landschaftsschutzzonen nach Art. 82 BauG zu zählen. Dementsprechend bleibt nun zu entscheiden, ob die bisherige Rechtsprechung des Departements Bau und Umwelt, welche Blech- Sandwichpaneele zur Dacheindeckung von Ställen ausserhalb der Bauzone zulässt, auf Ställe in der Landschaftsschutzzone ausgeweitet werden muss (vgl. AR GVP 16/2004, Nr. 1407, E. 4; AR GVP 14/2002, Nr. 1384, E. 4). c) Art. 82 Abs. 2 BauG verlangt für Landschaftsschutzzonen, dass eine Baute in Bezug auf die Gestaltung, die Farbgebung und die Einpassung ins Landschaftsbild erhöhten gestalterischen Anforderungen zu genügen hat.