Ist diese Voraussetzung erfüllt, steht eine Praxisänderung weder mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit noch der Rechtsgleichheit im Widerspruch, obschon jede Änderung der bisherigen Rechtsanwendung zwangsläufig mit einer Ungleichbehandlung der früheren und der neuen Fälle verbunden ist. Es stellt sich somit die Frage, ob an der geltenden Praxis der Vorinstanz, keine Blech-Sandwichpaneele zur Dacheindeckung von Alpställen zu tolerieren, festzuhalten ist oder ob sachliche Gründe eine Praxisänderung zulassen. Es gilt dabei hervorzuheben, dass es sich um eine eingelebte Praxis der Vorinstanz handelt.