sind, eine andere Rechtsanwendung entspreche besser dem Sinn des Gesetzes oder den veränderten Verhältnissen. Eine solche Praxisänderung muss sich jedoch auf ernsthafte, sachliche Gründe stützen, welche umso gewichtiger sein müssen, je länger die als falsch oder als nicht mehr zeitgemäss erkannte Rechtsanwendung praktiziert worden ist. Ist diese Voraussetzung erfüllt, steht eine Praxisänderung weder mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit noch der Rechtsgleichheit im Widerspruch, obschon jede Änderung der bisherigen Rechtsanwendung zwangsläufig mit einer Ungleichbehandlung der früheren und der neuen Fälle verbunden ist.