Das Gleichheitsprinzip verlangt, dass in der Regel an einer eingelebten Praxis festgehalten wird. Die Entscheidungstätigkeit der rechtsanwendenden Behörden ist jedoch zwangsläufig mit Praxisänderungen verbunden, würde doch sonst eine Rechtsfortbildung verunmöglicht werden. Somit ist es den Behörden nicht verwehrt, eine geübte Praxis zu ändern, wenn sie der Ansicht 8 A. Verwaltungsentscheide 1518