SR 451) i.V.m. Anhang 1 der Verordnung über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (VBLN; SR 451.11) nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine besondere Interessenabwägung gemäss Art. 6 Abs. 2 NHG im Lichte der Natur- und Heimatschutzanliegen vorgenommen werden. In casu können diese bundesrechtlichen Vorgaben insoweit ausser Acht bleiben als sich der strittige Alpstall nicht im BLN-Gebiet befindet (vgl. Wegleitung, a.a.O., S. 4 f.; BGE 135 II 209 E. 2.1). 5a) Das Gleichheitsprinzip verlangt, dass in der Regel an einer eingelebten Praxis festgehalten wird.