AR GVP 9/1997, Nr. 2160). b) Die Vorinstanz kommt bereits in ihrem Baubewilligungsentscheid vom 31. August 2011 zum Schluss, dass das Dach des Alpstalles mit grauem Schiefereternit oder braunen Tonziegeln eingedeckt werden müsse, um den gestalterischen Vorgaben aus Art. 112 Abs. 2 BauG und Art. 82 Abs. 2 und 3 BauG genügen zu können. In ihrem Wiederherstellungsentscheid vom 11. September 2012 argumentiert sie diesbezüglich, dass verschiedene gestalterische Grundsätze eingehalten werden müssten, damit die kulturhistorischen Werte der Alpen inkl. der Alpgebäude auch weiterhin im gesamten Alpgebiet des Kantons Appenzell Ausserrhoden ersichtlich und ablesbar blieben.