An traditionellen Bauten und selbst an Neubauten, welche in der Landschaftsschutzzone realisiert werden, sind daher stilgerechte Bauteile verlangt und können stilfremde Materialien untersagt werden. Für die umstrittene Materialwahl zur Dacheindeckung (Blech-Sandwichpaneele anstelle von Schiefereternit oder Tonziegel) sind es vorab diese nach Art. 112 Abs. 2 und Art. 82 Abs. 2 und 3 BauG für alle Bauten ausserhalb der Bauzone und in der Landschaftsschutzzone geltenden Anforderungen, welchen das strittige Bauvorhaben zu genügen hat (vgl. AR GVP 20/2008, Nr. 2278, E. 3; AR GVP 9/1997, Nr. 2160).