Dazu kommt, dass die umstrittenen Blech-Sandwichpaneele auf einer Baute in der kantonalen Landschaftsschutzzone gemäss Schutzzonenplan von 1991 angebracht wurden. Das umstrittene Vorhaben hat deshalb in Bezug auf die Gestaltung, die Farbgebung und die Einpassung ins Landschaftsbild zusätzlich den erhöhten Anforderungen von Art. 82 Abs. 2 und 3 BauG zu genügen. Nach Art. 82 Abs. 3 BauG haben sich Neubauten der herkömmlichen Bauart anzupassen. An traditionellen Bauten und selbst an Neubauten, welche in der Landschaftsschutzzone realisiert werden, sind daher stilgerechte Bauteile verlangt und können stilfremde Materialien untersagt werden.