trächtigt wird. Gemäss Art. 112 Abs. 2 BauG haben sich Neubauten ausserhalb der Bauzonen an traditionellen Gebäuden der herkömmlichen Bauart zumindest in Bezug auf Gebäude- und Dachform sowie Material- und Farbwahl anzupassen. Weil das Vorhaben ein Gebäude ausserhalb der Bauzone betrifft, muss die umstrittene Dacheindeckung diesen erhöhten Anforderungen, insbesondere auch bezüglich der Materialwahl, genügen. Dazu kommt, dass die umstrittenen Blech-Sandwichpaneele auf einer Baute in der kantonalen Landschaftsschutzzone gemäss Schutzzonenplan von 1991 angebracht wurden.