Die Vorinstanz ist in ihrem Entscheid vom 11. September 2012 zum Schluss gekommen, dass die gestalterischen Aspekte bereits im raumplanerischen Entscheid vom 31. August 2011 abschliessend geprüft worden seien. Aufgrund dieser gestalterischen Beurteilung sei die raumplanerische Bewilligung mit der besagten Auflage hinsichtlich der Dacheindeckung verbunden worden. Entsprechend sei die nachträgliche Bewilligung der in Abweichung zur ursprünglichen Baubewilligung realisierten Baute auszuschliessen.