Aus den Erwägungen: 3. Gemäss Art. 108 Abs. 2 BauG verfügt die zuständige Behörde für Bauten, welche in Abweichung von einer Baubewilligung erstellt wurden, die Entfernung oder Abänderung sowie die Wiederherstellung des ursprünglichen rechtmässigen Zustands. Dabei ist im Sinne einer Vorprüfung festzustellen, ob die ausgeführten Bauten nachträglich bewilligt werden können. Die Vorinstanz ist in ihrem Entscheid vom 11. September 2012 zum Schluss gekommen, dass die gestalterischen Aspekte bereits im raumplanerischen Entscheid vom 31. August 2011 abschliessend geprüft worden seien.