dabei aufgrund der geringfügigen Abweichung in einem offenkundigen Irrtum befunden (Art. 26 Abs. 1 lit. c VRPG), zumal es dem Rekurrenten offenbar selbst nur möglich war, die Distanz durch Lasermessungen zu ermitteln. Dass zwingende öffentliche Interessen eine Wiederaufnahme des Verfahrens gebieten würden (Art. 26 Abs. 1 lit. d VRPG), ist ebenfalls nicht erkennbar. Dem stünde vielmehr das Prinzip der Rechtssicherheit bzw. das Vertrauen in die Rechtskraft der erteilten Baubewilligung entgegen. Mangels Vorliegen eines Wiederaufnahmegrunds i.S.v.