Von Gesetzes wegen besteht im Gegenteil gerade kein Anspruch auf die Zustellung einer Baubewilligung an die Anstösser oder benachbarten Grundeigentümer, wenn sich diese nicht zuvor am Einspracheverfahren beteiligt haben. Ein allfälliger Anspruch bzw. eine eventuelle Zusage auf Zustellung der Baubewilligung lässt sich auch nicht aus dem Sitzungsprotokoll vom 8. März 2011 ableiten, wurde doch dabei nur beschlossen, der Baubewilligungskommission schriftlich zu empfehlen, die Haus- und Strassenentwässerung als Auflage in die Baubewilligung aufzunehmen. Mit Schreiben vom 9. März 2011 hat die Wasser-Abwasserkommission der Vorinstanz eine entsprechende Empfehlung abgegeben.