Der Rekurrent verkennt zudem, dass die Adressaten von Art. 103 Abs. 1 BauG nicht über den Inhalt einer erteilten Bewilligung sondern lediglich über die Einreichung eines Baugesuchs informiert werden. Von Gesetzes wegen besteht im Gegenteil gerade kein Anspruch auf die Zustellung einer Baubewilligung an die Anstösser oder benachbarten Grundeigentümer, wenn sich diese nicht zuvor am Einspracheverfahren beteiligt haben.