Die schriftliche Benachrichtigung der Anstösser gemäss Art. 103 Abs. 1 BauG bezweckt, dass Anstossende sowie Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, deren Grundstücke innerhalb von 30 m Abstand zur geplanten Baute liegen, von einem Bauvorhaben in Kenntnis gesetzt werden, welches sie aufgrund der räumlichen Nähe tangieren könnte. Der Information dienen jedoch ebenfalls die öffentliche Auflage in der Gemeinde sowie die öffentliche Anzeige, welche gemäss Aktenlage rechtskonform im Amtsblatt, der Appenzeller Zeitung und im Rheintaler-Anzeiger publiziert wurde.