Geoportal ergibt, lässt darauf schliessen, dass dem Rekurrenten dieser Umstand schon während dem Auflageverfahren und nicht erst rund 9 Monate nach Rechtskraft der Baubewilligung und gescheiterten Einigungsverhandlungen bekannt war, bzw. bei sorgfältiger Prüfung zumindest hätte bekannt sein müssen. Mangels anderslautender Beweismittel ist daher davon auszugehen, dass das Begehren des Rekurrenten wohl zu spät erfolgte. Diese Frage kann jedoch im vorliegenden Fall offen gelassen werden, da sich im Folgenden zeigen wird, dass kein Wiederaufnahmegrund i.S.v. Art. 26 Abs. 1 VRPG vorliegt. c) Die schriftliche Benachrichtigung der Anstösser gemäss Art.