17 Abs. 2 BauR vereinbar ist, oder nicht. Da die Rekurrentin im Zuge der von der Gemeinde Y. geplanten Ortsplanrevision ein Gesuch um Entlassung der Parz. Nr. X aus der Ortsbildschutzzone eingereicht hat, ist die Neubeurteilung der Sache allenfalls mit dem Verfahren betreffend der Entlassung aus der Schutzzone zu koordinieren. Departement Bau und Umwelt, 21.01.2013 1517 Baubewilligungsverfahren. Erlangt ein Anstösser auf andere Weise innerhalb der Einsprachefrist Kenntnis von einem Bauvorhaben, begründet die fehlende Anzeige keinen Anspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens.