obwohl die übrigen Gestaltungs- und Regelbauvorschriften unbestrittenermassen eingehalten werden (siehe Baubewilligungsentscheid vom 13. Juni 2012, S. 5, 6. Abs.). Dass der Rekurrentin die Baubewilligung aufgrund der Dimensionierung des Gebäudes versagt wird, ist somit mangels hinreichender Begründung nicht nachvollziehbar. Aufgrund dessen ist der Entscheid vom 13. Juni 2012 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese hat in ausreichender Weise darzulegen, inwiefern das Bauvorhaben mit Art. 17 Abs. 2 BauR vereinbar ist, oder nicht. Da die Rekurrentin im Zuge der von der Gemeinde Y. geplanten Ortsplanrevision ein Gesuch um Entlassung der Parz.