Einerseits wird die zu grosse Dimensionierung des Bauvorhabens gerügt, andererseits hebt die Vorinstanz jedoch hervor, dass die Architektur des geplanten Gebäudes ansprechend sei und sich selbst das grosse Volumen bestmöglich in das Gelände einpassen würde. Ebenfalls nicht schlüssig ist, weshalb das Baugesuch der Rekurrentin in wesentlichen Punkten nicht den aktuellen Gesetzen und Reglementen entsprechen soll, 3 A. Verwaltungsentscheide 1517